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Verein der Tunesischen Akademiker in Stuttgart
 
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 Satzung unseres Vereines

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BeitragThema: Satzung unseres Vereines   Satzung unseres Vereines EmptySa 12 Nov - 1:55

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Verein der tunesischen Akademiker in Stuttgart (VTAS)
Satzung
Vereinentstehung
Der Verein der tunesischen Akademiker in Stuttgart (VTAS) wurde gegründet mit der Zielsetzung, fachbezogene Erfahrungen auszutauschen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den tunesischen, den deutschen sowie den anderen ausländischen Akademikern in Deutschland zu fördern. Dadurch sollen die tunesischen Wissenschaftler und Studenten ihre Studien- und Forschungsaufgaben während des Aufenthalts in Deutschland erfolgreich erfüllen.
Rahmenbedingungen
§1 Der VTAS ist nichtpolitisch und überkonfessionell aktiv. Das ist dabei die Studentenhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedanken.
Der VTAS mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige-Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch informative Beratungen und Hilfe Leisten für die hilfsbedürftigen Mitglieder, Informationens- und Kulturveranstaltungen und Zusammenarbeit mit nationalen oder internationalen Organisationen, deren Vorhaben die Verbandszwecke erfüllen.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Im VTAS gibt es ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliches Mitglied im VTAS kann jeder tunesischer Student, Wissenschaftler, Postgraduierte, Doktorand sowie Gastlektor in Stuttgart werden, der einen gültigen Paß besitzt, die Satzung des Vereins anerkannt, an den Veranstaltungen des Vereins teilnimmt und seinen Mitgliedsbeitrag zahlt.
2. Zu einem Ehrenmitglied kann eine Person vom Vorstand des Vereins ernannt werden, wenn sie durch Engagement Interesse an den Zielen des Vereins zeigt.
§6 Die Aufnahme in den Verein erfolgt unter Erfüllung der im §5 genannten Bedingungen durch einen Beschluß vom Vorstand aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Antrag.
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§7 Jedes Mitglied hat folgende Rechte:
1. an den Veranstaltungen des Vereins Teilzunehmen;
2. das Aktive und Passive Wahlrecht
3. dem Vorstand Aktivitäten des Vereins vorzuschlagen und den Vorstand sachgemäß zu kritisieren.
§8 Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. Studien- und Forschungsaufgaben unter persönlichen Einsatz zu erfüllen, mit anderen Mitgliedern fachbezogene Erfahrungen auszutauschen und sich gegenseitig Hilfe zu leisten;
2. Die deutsche Gesetze und Verordnungen zu befolgen, die freundlichen Beziehungen mit allen deutschen und ausländischen Freunden zu pflegen und zu fördern.
3. Aufgabe für die kollektive Tätigkeit innerhalb des Vereins zu übernehmen.
§9 Verlust der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Mitglied kann wegen grober Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen oder triftigen Gründen ausgeschlossen werden. Ferner ist die Austrittserklärung aus wichtigen persönlichen Gründen möglich. Sie soll an den Vorstand gerichtet werden.
§10 Deutsche und ausländische Freunde, die einen besonderen Beitrag zu den Aktivitäten des Vereins leisten, können zu den betreffenden Veranstaltungen eingeladen werden. Gegebenfalls können die zu Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden.
11§ Beiträge: über Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge wird in den Jahresversammlung der Mitglieder beschlossen. Der Beitrag für jedes Mitglied beträgt zur zeit 10 Euro pro Semester.
§12 Organe und Einrichtungen: Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlungen können weitere Einrichtungen und Insbesondere Aufgaben geschaffen werden.
§13 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretendem Vorsitzendem, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zwei Beratern.
§14 Mitgliederversammlung: Es finden ordentliche Versammlungen, außerordentliche Versammlungen und eine Jahresversammlung statt.
1. Ordentliche Versammlungen: Sie finden am Anfang jedes Semesters statt. Hier werden die Aktivitäten des jeweiligen Semester besprochen und terminiert. Diese werden in das Jahresprogramm eingegliedert.
2. Außerordentliche Versammlungen: Sie finden durch anfrage vom Vorstand statt. Der Termin der Versammlung muss mit einer Frist von 2 Wochen bekanntgegeben.
3. Die am Ende des Wintersemesters stattfindende Jahresversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstandes und die Beschreibung des Jahresprogramms. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist nur einmal möglich. Jeder Kandidat muss eine ordentliche Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr genossen haben.
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Die Entlastung eines Vorstandsmitgliedes kann auch bei einer Außerordentlichen Versammlung erfolgen.
Der Tagesordnung jeder Versammlung muss mit einer Frist von einer Woche bekannt gegeben.
§15 Schriftführung: Jede Versammlung und Aktivität muss protokolliert und vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden und ggf. vom Kassenwart unterzeichnet werden.
§16 Der Vorstand soll diejenigen Mitglieder, die Gegen die Disziplin verstoßen oder langfristig nicht an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, kritisieren, verwarnen, ggf. ihnen den Austritt aus dem Verein anraten.
§17 Ordentliche Mitglieder, die nach dem Abschluss ihrer Arbeit oder Ihrer Studiums Deutschland verlassen, können nach ihrer Abreise von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§18 Ehemalige ordentliche Mitglieder können mit dem Verein in Kontakt bleiben, ihm Aktivitäten vorschlagen und ihn kritisieren.
§19 Der Vorstand soll den ehemaligen ordentlichen Mitgliedern in unbestimmten Zeitabständen über die Vereinsaktivitäten berichten und ihnen nach Möglichkeit notwendige Hilfe leisten.
§20 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Verbleibenden Vermögens
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen.
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BeitragThema: Re: Satzung unseres Vereines   Satzung unseres Vereines EmptySa 12 Nov - 2:06

aywah... chnou 9awlkom fi Satzung?


p.s. Die Satzung auf dem Forum ist unverbindlich. In Zweifelfällen ist nur die originale Fassung der Satzung als Referenz zu betrachten.
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